Gerichtsbeschluss nach Multipolar-Klage: RKI muss Krisenstab offenlegen
PAUL SCHREYER, 26. April 2021, 5 KommentareHinweis: Dieser Beitrag ist auch als Podcast verfügbar.
Zur Vorgeschichte und Einordnung: Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte im vergangenen Jahr Anträge von Bürgern zur Aufhebung oder Änderung der Corona-Maßnahmen mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Risikobewertung des RKI abgewiesen hatten, und das RKI auf seiner Webseite erklärte, dass diese Risikobewertung durch einen Krisenstab der Behörde formuliert werde, fragte Multipolar im Juli 2020 bei der RKI-Pressestelle nach, welche Personen zu diesem Krisenstab gehörten, wann die Treffen erfolgten und ob Sitzungsprotokolle existierten. Das RKI antwortete darauf lediglich knapp, es gebe „Notizen“, deren Veröffentlichung aber „nicht vorgesehen“ sei. Zur Zusammensetzung des Krisenstabes schwieg die Behörde. Daher klagten wir im November 2020 auf Offenlegung dieser Informationen.
Im März dieses Jahres erging nun ein Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen: VG 27 L 335/20), in dem vom RKI verlangt wird, die Termine der Sitzungen des Krisenstabes zu nennen, sowie dessen Mitglieder, soweit sie als leitende Mitarbeiter auf dem öffentlich einsehbaren Organigramm der Behörde eingetragen sind. Für die Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene sei der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte vorrangig, sie müssten daher nicht öffentlich genannt werden, so das Gericht. Das RKI hat mehr als 1.000 Mitarbeiter, etwa 80 davon – die Abteilungs- und Fachgebietsleiter – sind im Organigramm vermerkt. Von diesen teilte uns das RKI, dem Gerichtsbeschluss folgend, inzwischen die 25 leitenden Mitglieder des Krisenstabes mit, sowie die Daten der Sitzungen.
Krisenstab früher einberufen, als bislang bekannt
Der Krisenstab wurde demnach bereits am 6. Januar 2020 einberufen – zu einem Zeitpunkt, als in der öffentlichen Kommunikation des RKI, und auch der Bundesregierung insgesamt, noch keine Rede vom Coronavirus war. Die erste öffentliche Stellungnahme des RKI dazu, noch als „für die Fachöffentlichkeit“ gekennzeichnet, erschien am 17. Januar, die erste Meldung zu einer Lagebesprechung (mit Jens Spahn) am 3. Februar 2020 (hier mit Foto). Zu diesem Zeitpunkt hatte der RKI-Krisenstab aber laut der Multipolar zugegangenen Terminliste bereits 12 Beratungen hinter sich, so nach der Einberufung am 6. Januar auch am 8., 14. und 16. Januar – sowie anschließend fast täglich.
Der Krisenstab ist dabei offenbar kein festes Gremium, sondern lediglich ein Pool von Mitarbeitern, von denen jeweils verschiedene an den einzelnen Sitzungen teilnahmen. So schrieb das RKI in einer Stellungnahme an das Gericht: „An jeder Sitzung des Krisenstabes haben verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) teilgenommen, da die Teilnahme sich nach den jeweiligen zu besprechenden Tagesordnungspunkten bestimmt hat.“ Nähere Informationen zu den konkreten Teilnehmern der einzelnen Sitzungen liegen bislang nicht vor, auch deshalb nun die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht, da der vorliegende Gerichtsbeschluss unser Auskunftsersuchen hier unserer Ansicht nach falsch interpretiert hat, indem dort unterstellt wird, wir würden nicht die spezifischen Teilnehmer der verschiedenen Sitzungen erfragt haben, sondern nur eine Mitgliederliste des Krisenstabes allgemein.
25 Namen von Verantwortlichen
Multipolar veröffentlicht die 25 Teilnehmer des Krisenstabes in einer Grafik (die fraglichen Namen der Mitglieder sind dort dunkel hinterlegt), basierend auf dem offiziellen Organigramm, so dass auch die Funktionen der Verantwortlichen in der Behörde sichtbar werden.
Von allen Unterbereichen des RKI am stärksten im Krisenstab vertreten ist die Abteilung für Infektionsepidemiologie unter Leitung von Dr. Osamah Hamouda. Die entscheidende fachliche Zuständigkeit und somit größte Verantwortung für die Risikobewertung tragen, so darf man vermuten, neben Hamouda wohl die beiden ihm unterstellten Fachgebietsleiter Dr. Ute Rexroth (Fachgebiet 38: Infektionsepidemiologisches Krisenmanagement, Ausbruchsuntersuchungen und Trainingsprogramme) und Prof. Dr. Walter Haas (Fachgebiet 36: Respiratorisch übertragbare Erkrankungen) sowie der Leiter der am RKI angesiedelten IBBS (Informationsstelle des Bundes für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene), Dr. Christian Herzog und der Leiter von Projektgruppe 4 (Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten), Prof. Dr. Dirk Brockmann.
Die entscheidende Frage allerdings bleibt offen: Aufgrund welcher Fakten haben diese Personen, mit den Behördenleitern Prof. Dr. Lothar Wieler und seinem Stellvertreter Prof. Dr. Lars Schaade an der Spitze, am Dienstag, dem 17. März 2020 entschieden, die Risikobewertung mit Blick auf das Coronavirus in Deutschland von „mäßig“ auf „hoch“ anzuheben?
Diese Entscheidung, gefällt sechs Tage, nachdem die WHO eine Pandemie ausgerufen hatte, ermöglichte es der Bundesregierung überhaupt erst, am folgenden Sonntag, dem 22. März, den ersten Lockdown auszurufen. Bei einer amtlich beurkundeten lediglich „mäßigen“ Gefahr wäre das kaum denkbar gewesen. Der RKI-Krisenstab hat der Regierung somit erst den Freifahrtschein für einen Lockdown ausgestellt – mit allen bekannten Folgen. Da sich sämtliche amtlichen Stellen und Gerichte seither auf diese Risikobewertung berufen, ist vollständige Transparenz in dieser Frage dringend erforderlich.
Politischer Druck statt wissenschaftlicher Fakten?
Das RKI ist allerdings bis heute nicht in der Lage, konkrete Kennziffern zu nennen, die die Änderung der Risikobewertung begründet haben sollen. Zwar erklärte die Behörde bereits im Juli 2020:
„Für die verwendeten Begriffe 'gering', 'mäßig', 'hoch' oder 'sehr hoch' liegen keine quantitativen Werte für Eintrittswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß zugrunde. Allerdings werden die für die Schwerebeurteilung (= Schadensausmaß) genutzten drei Kriterien bzw. Indikatoren (Übertragbarkeit, Schwereprofil und Ressourcenbelastung) mit jeweils messbaren Größen beurteilt.“
Doch die erwähnten „messbaren Größen“, deren Veränderungen zur Entscheidung am 17. März 2020 geführt haben sollen, werden bis heute nicht offengelegt. Dadurch entsteht der Eindruck von Willkür bei der Entscheidungsfindung. Eine naheliegende Erklärung könnte lauten, dass die Spitze des RKI ihre Entscheidung unter politischem Druck fällte und eben nicht der Expertise der eigenen Fachleute, wie Osamah Hamouda, Ute Rexroth, Walter Haas, Christian Herzog oder Dirk Brockmann folgend. Diese erhoben – so die Annahme denn zutrifft – jedoch auch keinen Widerspruch gegen eine solche politische Instrumentalisierung; zumindest ist davon nichts bekannt.
Sollte diese – im Kontext der mit Verweis auf die RKI-Einschätzung bislang zahlreich ergangenen Gerichtsurteile sehr brisante – Vermutung unzutreffend sein, dann müsste das RKI die Fakten nennen können und damit Transparenz herstellen. Inakzeptabel erscheint es in jedem Fall, die Risikobewertung der Behörde ohne eine vorliegende transparente Faktengrundlage für ein wissenschaftlich fundiertes Urteil zu halten – so wie es bis heute viele Gerichte und Behörden tun. Den Wissenschaftlern des RKI schließlich sollte bei all dem klar sein, dass sie moralisch (und vielleicht auch rechtlich) haftbar sind für das, was in ihrem Namen seither gerechtfertigt wird.
Weitere Artikel zum Thema:
- Intransparente Risikobewertung: Multipolar klagt gegen das Robert Koch-Institut (Paul Schreyer, 7.11.2020)
- Blindflug der Gerichte? (Oliver Märtens, 14.7.2020)
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