Folgenlose Appelle eines Hundertprozentigen
WALTER VAN ROSSUM, 21. April 2026, 1 Kommentar, PDFIn den USA sorgte vor einem Jahr eine Sendung der Reihe 60 minutes für Aufregung. Man erlebte dort deutsche Staatsanwälte und Polizisten bei Hausdurchsuchungen und hörte, wie sich die Beamten über die Durchsuchten amüsierten, die offenbar gar nicht verstanden hatten, was sie verbrochen haben sollten. In den letzten Jahren wurde das weite Feld des Sagbaren und des Unsagbaren so gründlich umgepflügt und verkleinert, dass keiner mehr wissen kann, was er sagen darf. Laut Umfragen haben die meisten Bürger die Botschaft verstanden: Sie halten den Mund. Das ist aber das glatte Gegenteil von dem, was Artikel 5 des Grundgesetzes ursprünglich intendiert hat – nämlich einen weit gefassten Schutz der Meinungsfreiheit.
Das darf nicht sein, erklärt nun der leitende Redakteur der Süddeutschen Zeitung Ronen Steinke in seinem Buch „Meinungsfreiheit“ und geht den massiven Einschränkungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf den Grund. Neuerdings werden folgende Delikte verschärft verfolgt: „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) und „öffentliche Billigung von Straftaten“(§ 130 Abs. 5 StGB). Die neue Fassung von 2022 stellt das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, „die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören“. Selbst der gute alte Blasphemie-Paragraph (§ 166 StGB) erfreut sich wieder einer gewissen Konjunktur. Und es geht um Delikte nach § 188 StGB: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.“ Schließlich skizziert Steinke noch die verschiedenen Versuche, aus dem Begriff „Desinformation“ einen justiziablen Straftatbestand zu machen.
„Deutschland hat darauf gesetzt, noch einmal zusätzliche Gesetze zu schaffen sowie auch alte, schon bestehende Gesetze zu verschärfen, um politische Äußerungen stärker zu regulieren und einzuschränken. Der Bundestag hat Strafparagraphen erweitert und vermehrt, der Tatbestand der Volksverhetzung ist gleich in mehrfacher Hinsicht ausgebaut worden, der Tatbestand der öffentliche Billigung von Straftaten ist so ausgedehnt worden, dass man jetzt schon dafür bestraft werden kann, wenn man Taten ‚befürwortet‘, die allein in der Fantasie spielen. Viele Staatsanwaltschaften haben die Bekämpfung von Hatespeech zu einer neuen Priorität erhoben. (...) Noch nie hat es hierzulande so viele Ermittlungen wegen bloßer Worte gegeben.“
Wegen reiner „Äußerungsdelikte“, wie Juristen das nennen. Die Zahlen haben sich je nach Delikt teilweise verhundertfacht.
„Der deutsche Staat definiert heute etliche Aussagen als strafbar, die noch vor zehn Jahren ganz klar unter die Meinungsfreiheit fielen. Die Schwelle, von der an Polizei und Justiz hierzulande von strafbarer Hetze ausgehen, ist an etlichen Stellen rapide abgesenkt worden, teils durch Änderung der Gesetzesinterpretation. Das ist ein juristischer Großtrend, den ich darzustellen, analysieren und auf den ich auch eine kritische Antwort zu formulieren versuchen möchte.“
Genau das gelingt dem studierten Juristen und nebenberuflichen Lehrbeauftragten an der Juristischen Fakultät der Uni Frankfurt a. M. leider nicht. Das beginnt mit der Darstellung. Um dem Leser eine komplexe juristische Untersuchung der verschiedenen Gesetze und ihrer praktischen Handhabung zu ersparen, breitet Steinke ein weites Feld bunter Beispiele aus, die nach verschiedenen Begriffen wie „Aufstachelung, „Beleidigung“, „Nazivergleiche“ etc. sortiert sind. Dabei bedient er sich gerne der Quizfrage im Stil von „Hätten Sie es gewusst?“.
Gerne betonen „Qualitätsjournalisten“, wie wichtig ihnen die Unterscheidung von Nachricht und Kommentar ist. Steinke macht nicht einmal den Versuch einer Trennung – wie in diesem Beispiel:
„Der Leiter des Robert Koch-Instituts für biomedizinische Forschung, Lothar Wieler, sagt im März 2020 bei einer Pressekonferenz, Atemmasken schützen nicht gegen eine Ansteckung mit dem Coronavirus. Indes: Das ist medizinischer Unsinn, auch damals schon. Wohlmeinende Beobachter vermuten hinterher, Lothar Wieler habe einen ‚Run‘ auf die Masken verhindern wollen – also sogar absichtlich gelogen. Ist das erlaubt oder verboten?“
Auch nach sechs Jahren scheint der Journalist noch nicht verstanden zu haben, dass Wieler damals gerade nicht gelogen hatte – und ausweislich der RKI-Files, von denen Steinke offenbar noch nie gehört hat, vertrat er damit auch die wissenschaftliche Überzeugung seines Instituts. Die Frage wäre also allenfalls, ob Wieler später gelogen hat, als er ohne auf neue Erkenntnisse verweisen zu können, die Masken für unabdinglich erklärte. Und diese Lüge dürfte kaum von der Meinungsfreiheit gedeckt sein – wenn es mit rechten Dingen zuginge.
Keine klare Systematik
Was bei dieser Form der Beispielschilderung gänzlich untergeht, ist eine klare Systematik. Es werden nämlich fast ausschließlich bestimmte Äußerungen ins Visier der Justiz genommen. Tausendfach wurden Impfgegner oder Skeptiker der sogenannten Corona-Maßnahmen von Amtsträgern und Journalisten als „ultra-asoziale Vollidioten“, „Sozialschädlinge“ oder „Covidioten“ beschimpft. (1) Niemals wurde deswegen jemand verurteilt. Als aber der Hamburger Innensenator bei einer privaten Party trotz der strengen von ihm selbst erlassenen Verbote erwischt wurde und ein vermutlich schwer Corona-geschädigter Kneipenwirt den Mann daraufhin auf X „1 Pimmel“ nannte, wurde dieser nicht nur wegen Beleidigung angezeigt, sondern er erhielt auch in den frühen Morgenstunden Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft, die seine elektronischen Geräte beschlagnahmten.
„Auf einer pro-russischen Demonstration gibt eine Frau ein Video-Interview, und darin sagt sie, Russland sei kein Aggressor und wolle nur helfen, den Krieg in der Ukraine zu beenden. Ist das erlaubt oder verboten?“
Das hielt das Amtsgericht Köln bereits für eine gefährliche Äußerung, weil hier der russische Angriffskrieg gebilligt werde und das üble Folgen haben könne und geeignet sei, den „öffentlichen Frieden“ zu stören. Ein anderes Beispiel aus Steinkes Sammlung:
„Der ehemalige Entwicklungshilfeminister der FDP Dirk Niebel, der inzwischen als Rüstungslobbyist tätig ist, postet auf Facebook: ‚Ich finde ja, der Gazastreifen gäbe einen suuuper Parkplatz am Mittelmeer.‘“
Und wieder die Frage: Erlaubt oder verboten? Die Staatsanwaltschaft Berlin erklärte, die Aussage Niebels gefährde nicht den „öffentlichen Frieden“ in Deutschland. Mit anderen Worten: Wer ein gewisses Verständnis für Putins Vorgehen in der Ukraine öffentlich zu Protokoll gibt, riskiert Anzeigen und Verurteilungen. Wenn ein Bundeskanzler Israel für die „Drecksarbeit“ dankt, die Israel mit seinem Angriffskrieg gegen den Iran „für uns alle“ verrichte, hat er nichts zu befürchten – obwohl in diesem Fall eine ganze Batterie von Straftatbeständen infrage käme.
„Aus besten Absichten geschehen“?
Fast sämtliche Beispiele in diesem Buch betreffen politische Aussagen einer bestimmten Richtung. Geahndet wird, was dem zum Dogma erhobenen Konsens der Mitte widerspricht. Es geht eindeutig um ideologischen Flankenschutz, strafbewehrte Absicherung der Meinungshoheit. Wann hat das eigentlich begonnen? „Anfangs ist das zweifellos aus besten Absichten geschehen“, behauptet Steinke. Nur, was waren denn wann die besten Absichten?
„Bis vor zehn Jahren war es noch undenkbar, dass die Polizei im Morgengrauen zu Razzien in Privatwohnungen anrückt, allein weil jemand das juristische Delikt der Beleidigung begangen haben soll.“
Was ist geschehen, dass man glaubte, von dieser Praxis abrücken zu müssen? Steinke lässt die Anfänge im Dunkeln. In Wahrheit kann man die ziemlich genau datieren. Der große Schub der Gesetzesverschärfungen und der verschärften Strafverfolgung beginnt mit der Corona-Zeit und setzt sich fort mit den verschiedenen Zeitenwenden – sei es der Ukrainekrieg oder Israels Krieg in Gaza.
Es mag Tausende von Anzeigen im Zusammenhang mit solchen „Äußerungsdelikten“ gegeben haben, aber zugleich hat man generös darauf verzichtet, sie flächendeckend und systematisch zu verfolgen. Das hätte womöglich ein bisschen zu viel Staub aufgewirbelt. Es reicht, wenn sich heute ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung gewarnt fühlen dürfte, sich mit bestimmten Meinungen zurückzuhalten. Wir haben es mit einem politischen Problem zu tun. Steinke versucht es als juristisches Problem zu beschreiben. Er vermisst eindeutige Kriterien und beklagt uferlose Interpretationsmöglichkeiten – etwa weil es gar keine genaue juristische Definition von Beleidigung gibt.
„In der gegenwärtigen Bundesrepublik (...) gehorcht die Strafjustiz natürlich nicht einem politischen Kampfauftrag wie in der DDR.“
Woher weiß er das eigentlich? Weil das einfach nicht sein kann. Sonderbarerweise klingen bestimmte Strafrechtsbestimmungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit in den Strafgesetzen der DDR und der Bundesrepublik verblüffend ähnlich.
„In Putins Russland kann es kritischen Journalistinnen und Journalisten schnell widerfahren, dass sie sich für eine ‚tendenziöse‘ Darstellung der Fakten, das heißt eine ‚falsche‘ Wahl von Kontexten, rechtfertigen müssen. (...) Das aber auch die EU und die Bundesrepublik überhaupt schon Überlegungen in diese Richtung anstellen, ist bemerkenswert.“
Dem Jura-Lehrbeauftragten scheint entgangen zu sein, dass es in der EU und in der Bundesrepublik bereits sehr viel mehr als entsprechende „Überlegungen“ zur Einschränkung der Meinungsfreiheit gibt – um nur den Digital-Services-Act der EU zu nennen. Hannes Hofbauer reiht in seinem Buch Zensur Dutzende neu geschmiedete Instrumente zur Strangulierung der Meinungsfreiheit auf. (2)
Leerstelle EU-Sanktionen
Eine ganz neue und für unmöglich gehaltene Stufe der Eskalation kommt bei Steinke gar nicht erst vor: Die Sanktionspolitik gegen EU-Bürger, von der mittlerweile sieben Personen betroffen sind. Die bekanntesten sind die Deutschen Thomas Röper, Alina Lipp, Hüseyin Dogru und der in Belgien lebende Schweizer Oberst Jacques Baud. Dabei verzichtet man von vorneherein auf jeden Anschein von Rechtsstaatlichkeit. Auf dem EU-Verordnungsweg werden Bürger wegen bestimmter Äußerungen sanktioniert und ihrer bürgerlichen Existenz beraubt: „Konten und Kreditkarten gesperrt, Vermögen eingezogen, Grenzübertritte verboten, am Aufenthaltsort vollständig blockiert. Hilfe von Verwandten oder Freunden wird als Sanktionsbruch strafrechtlich verfolgt.“ (3)
Steinkes Darstellung der Angriffe auf die Meinungsfreiheit ist ganz und gar einseitig und unvollständig. Von Analyse keine Spur. Wie es zu dieser Entwicklung kommen konnte, darüber erfährt man nichts. Irgendwie und irgendwann scheinen Staatsanwaltschaften und Polizei über das Ziel hinausgeschossen zu sein. Welches Ziel? Und wenn simple Beleidigungen zu Hausdurchsuchungen führen, handelt es sich wohl kaum um ein bisschen Übereifer, sondern wohl eher um Rechtsbrüche seitens der Justiz. „Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken“, heißt es im Untertitel des Buches. Die Politik, die doch die entsprechenden Gesetze erst in die Welt gesetzt hat, kommt gar nicht erst vor.
Irgendwann fragt man sich unweigerlich, wie es überhaupt kommt, dass ein strammer Vertreter jener Mitte, die ihren minimalistischen Konsens zur allein seligmachenden Orthodoxie erklärt hat und sich nicht scheut, jeden Widerspruch und jeden Widersprechenden radikal aus der Öffentlichkeit zu verbannen, sich solche Sorgen um die Strangulierung der Meinungsfreiheit macht. Medien wie beispielsweise die Süddeutsche Zeitung haben sich daran nach Kräften beteiligt. Und Steinke ist ein Hundertprozentiger. Seite für Seite lässt er uns wissen, was von Corona, von Putin, von Israel zu halten ist und wie abwegig, absurd und lächerlich alle Gegenmeinungen dastehen. Ist es reine demokratische Ritterlichkeit, wenn er sich dafür stark zu machen scheint, auch den abwegigen Zweiflern Recht auf Meinungsfreiheit einzuräumen?
Den Skandal auf der Oberfläche verstecken
Man hat eher den Verdacht, Steinke thematisiert den Skandal, um ihn gründlich auf der Oberfläche zu verstecken. Da muss irgendwann bei Polizei und Justiz mal was aus dem Ruder gelaufen sein. Mit Politik hat das nichts zu tun. Wir leben ja schließlich nicht in der DDR. Andererseits ist die Remedur, die der Untertitel des Buches verspricht, ein leichtes für den Autor. Man müsste bloß zu den alten Prinzipien der Meinungsfreiheit zurückkehren.
Steinke zitiert eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2022. Die Meinungsfreiheit gilt demnach, „ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.“ Das Grundgesetz vertraue „auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2009 fast wortgleich geurteilt.

So einfach war das und so einfach ist das. Bliebe nur noch zu erklären, warum unterhalb dieser höchstrichterlichen Ebene solche hehren und bewährten Rechtsgrundsätze keine Rolle mehr spielen. Steinke stellt das als eine Art behördlichen Betriebsunfall dar.
„Es ist erstaunlich. Das Problem geht heute oft gar nicht von der staatlichen Obrigkeit aus“, schreibt er. So ist es, der Retter der Meinungsfreiheit kann sich darauf verlassen, dass die Institutionen der Oberwelt – Universitäten, Medien, Kulturbetrieb – sich die Einschränkung der Meinungsfreiheit konsequent selbst zur Aufgabe gemacht haben. Kritik jeder Art wird von ihnen abgestraft und in den Untergrund verdrängt.
Steinkes Appelle dürften denn auch vollkommen folgenlos bleiben. Das ahnt der Autor vermutlich selbst. Wenn er reichlich pausbäckig die Rückkehr zur alten Ordnung empfiehlt, dann weil er weiß, dass es die nicht mehr gibt. Eine Öffentlichkeit, in der pluraler Streit ausgetragen wird, ist nicht mehr vorhanden und schon gar nicht im Neubau.
Ronen Steinke, Meinungsfreiheit. Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen, Berlin Verlag, 302 Seiten, 24 Euro
Über den Autor: Walter van Rossum, Jahrgang 1954, schloss seine Studien der Romanistik, Philosophie und Geschichte in Köln und Paris 1988 mit einem Doktortitel ab. Er arbeitete als freier Autor unter anderem für den Deutschlandfunk, die ZEIT und die FAZ. 2004 erschien „Meine Sonntage mit Sabine Christiansen“, 2007 „Die Tagesshow: Wie man in 15 Minuten die Welt unbegreiflich macht“. 2021 folgten „Meine Pandemie mit Professor Drosten: Vom Tod der Aufklärung unter Laborbedingungen“ sowie „Die Intensiv-Mafia: Von den Hirten der Pandemie und ihren Profiten“. Zuletzt erschienen: „The Great WeSet. Alternativen in Medien und Recht“. Bis 2021 moderierte er die Buchsendung „Gutenbergs Welt“ im WDR-Hörfunk.
Anmerkungen
(1) Markus Klöckner, Jens Wernicke, „Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen.“ Das Corona-Unrecht und seine Täter. Rubikon 2022. S. 95
(2) Hannes Hofbauer, Zensur. Publikationsverbote im Spiegel der Geschichte. Vom kirchlichen Index zur YouTube-Löschung. Promedia 2022. Michael Meyen hat sich in verschiedenen Publikationen des Themas angenommen. Zuletzt: Cancel Culture: Wie Propaganda und Zensur Demokratie und Gesellschaft zerstören. Hintergrund 2024. Siehe auch: Walter van Rossum, The Great WeSet. Alternativen in Medien und Recht. Massel 2023.
(3) Hannes Hofbauer, Aller Rechte beraubt. Mit außergerichtlichen EU-Sanktionen zum autoritären Staat. Promedia 2026. S. 7
Weitere Artikel zum Thema:
- „Das ist verrückt“ (Lena Böllinger, 5.12.2025)
- Wenn das Volk gefährlich wird (Walter van Rossum, 12.2.2025)
- Polemischer Kämpfer gegen Bevormundung durch Digitalkonzerne (Helge Buttkereit, 1.8.2024)
- Per Behördenkontrolle zur „Medienfreiheit“ (Helge Buttkereit, 23.4.2024)
- Volksverhetzung und Meinungsfreiheit (René Boyke, 28.11.2022)
- Wir schreiben wieder zwischen den Zeilen (Agnes Imhof, 21.8.2021)
Diskussion
1 Kommentar